Rechtsprechung
   SG Aurich, 25.09.2009 - S 21 SF 54/08 AS   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,116005
SG Aurich, 25.09.2009 - S 21 SF 54/08 AS (https://dejure.org/2009,116005)
SG Aurich, Entscheidung vom 25.09.2009 - S 21 SF 54/08 AS (https://dejure.org/2009,116005)
SG Aurich, Entscheidung vom 25. September 2009 - S 21 SF 54/08 AS (https://dejure.org/2009,116005)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,116005) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • SG Augsburg, 22.01.2009 - S 3 SF 82/08

    Entstehung einer Terminsgebühr bei Verhandlung der Beteiligten ohne Beteiligung

    Auszug aus SG Aurich, 25.09.2009 - S 21 SF 54/08
    Fehlt es hiernach bereits an einer Besprechung i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG, kann die weitergehende Frage dahinstehen, ob eine Terminsgebühr nach dieser Regelung neben einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000; 1006 VV RVG entstehen kann oder ob - insbesondere mit Blick auf die dann leerlaufende Regelung der Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG, nach der eine Einigungsgebühr u.a. gerade für die Mitwirkung an für einen Vergleichsvertrag ursächlichen Verhandlungen entsteht - in einer derartigen Konkurrenzsituation ausschließlich eine Gebühr nach Nr. 1000; 1006 VV RVG verdient wird (in diesem Sinn etwa: Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, Nr. 3104 VV RVG Rn. 12 f.; für ein Zurücktreten der Terminsgebühr auch: SG Augsburg, Beschluss vom 22. Januar 2009, Az.: S 3 SF 82/08 KO m.w.N.).
  • SG Hildesheim, 07.08.2012 - S 12 SF 64/12
    Das Gericht folgt zwar der Auffassung des Sozialgerichts Aurich (vgl.: Beschluss vom 25. September 2009 - S 21 SF 54/08 AS) und des Sozialgerichts Stade (vgl.: Beschluss vom 30. April 2010 - S 34 SF 1/10 E), wonach eine einseitige Besprechung mit dem Gericht ohne Beteiligung der Gegenseite grundsätzlich nicht zur Entstehung einer Terminsgebühr führt, weil es insoweit am erforderlichen Austausch zwischen den Beteiligten fehlt.
  • SG Stade, 30.04.2010 - S 34 SF 1/10

    Einseitige Besprechung des Bevollmächtigten eines Beteiligten mit dem Gericht

    Die einseitige Besprechung des Bevollmächtigten eines Beteiligten mit dem Gericht - ohne Beteiligung des Gegners wie im vorliegenden Fall - stellt keine Besprechung in diesem Sinne dar (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - L 19 B 281/09 AS; SG Aurich, Beschluss vom 25. September 2009 - S 21 SF 54/08 AS; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18 Aufl, Vorbem 3 VV Rdn 119; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl, Vorbem 3 VV Rdn 76a; Schneider AGS 2007, 268) Durch die Vorschrift der Vorbem 3 Abs. 3 VV RVG werden nur auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen mit der Gegenseite - mit oder ohne Beteiligung des Gerichts - erfasst.
  • SG Stade, 16.09.2010 - S 34 SF 26/10
    Die einseitige Bespre-chung des Bevollmächtigten eines Beteiligten mit dem Gericht - ohne Beteiligung des Gegners wie im vorliegenden Fall - stellt keine Besprechung in diesem Sinne dar (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - L 19 B 281/09 AS; SG Aurich, Beschluss vom 25. September 2009 - S 21 SF 54/08 AS; Müller-Rabe in Ge-rold/Schmidt, RVG, 18 Aufl, Vorbem 3 VV Rdn 119; Bischof in Bi-schof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl, Vorbem 3 VV Rdn 76a; Schneider AGS 2007, 268) Durch die Vorschrift der Vorbem 3 Abs. 3 VV RVG werden nur auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Bespre-chungen mit der Gegenseite - mit oder ohne Beteiligung des Gerichts - erfasst.
  • SG Hildesheim, 17.03.2011 - S 25 SF 3/11
    Das Gericht folgt zwar der Auffas-sung des Erinnerungsgegners sowie des Sozialgerichts Aurich (vgl.: Beschluss vom 25. September 2009 - S 21 SF 54/08 AS) und des Sozialgerichts Stade (vgl.: Beschluss vom 30. April 2010 - S 34 SF 1/10 E), wonach eine einseitige Bespre-chung mit dem Gericht ohne Beteiligung der Gegenseite grundsätzlich nicht zur Entstehung einer Terminsgebühr führt, weil es insoweit am erforderlichen Aus-tausch zwischen den Beteiligten fehlt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht